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Gesetzl. Informationen

[02.02.2010] Vorsteuerabzug bei zu hoch ausgewiesenem Steuerbetrag

Was tun, wenn in einer Lieferanten-Rechnung ein falscher Umsatzsteuersatz steht? Eine Antwort auf diese Frage lieferte jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil (Az.: V R 41/08).

In dem zugrunde liegenden Fall war bei einer Rechnung der Regelsteuersatz von 19 % ausgewiesen obwohl die gelieferte Ware tatsächlich nur dem ermäßigten Steuersatz (7 %) unterlag. Es ging in dem Verfahren u.a. um die Frage, ob ein solcher Fehler zur gänzlichen Versagung des Vorsteuerabzugs führt.

Anders als die Vorinstanz entschied der BFH, dass dem Leistungsempfänger in diesen Fällen der in dem überhöhten Steuerbetrag enthaltene, gesetzlich geschuldete Betrag als Vorsteuer zusteht. Ein Rechnungsempfänger kann also bei einem solchen Sachverhalt grundsätzlich 7 % des in der Rechnung ausgewiesenen Nettobetrages als Vorsteuer geltend machen.

(Quelle: www.lexisnexis.de)