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[05.02.2010] Bundesfinanzhof erweitert Freiberufler-Kriterien für IT-Fachleute |
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Existenzgründern in IT-Berufen wurden bisher von Finanzämtern häufig nicht als Freiberufler anerkannt. Folge: Sie mussten für ihre Tätigkeit Gewerbesteuer zahlen. Für den technischen Bereich der elektronischen Datenverarbeitung hat der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr den Kreis der ingenieurähnlichen und damit freiberuflichen Tätigkeiten gleich durch drei aktuelle Urteile deutlich erweitert.
Laut Mitteilung des BFH kann neben dem sogenannten software-engineering auch die Administratorentätigkeit, die Betreuung, individuelle Anpassung und Überwachung von Betriebssystemen oder die Tätigkeit als leitender Manager von großen IT-Projekten als freiberuflich zu qualifizieren sein. Dies trifft insbesondere auf folgende Fälle zu:
Freiberufliche Tätigkeit eines IT-Ingenieurs Ein als Systemadministrator tätiger Diplom-Ingenieur für technische Informatik kann einen freien Beruf ausüben. (Az.: VIII R 31/07)
EDV-Consulting/Software Engineering durch Autodidakt als freier Beruf Ein Autodidakt, der über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die in Breite und Tiefe denen eines Diplom-Informatikers entsprechen, kann einen ingenieurähnlichen und damit freien Beruf ausüben, wenn er Betriebs- und Datenübertragungssysteme einrichtet und betreut. (Az.: VIII R 63/06)
IT-Projektleiter (Autodidakt) als freier Beruf Ein Autodidakt, der über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die in Breite und Tiefe denen eines Diplom-Informatikers entsprechen, kann als Leiter von IT-Projekten einen ingenieurähnlichen und damit freien Beruf ausüben. (Az.: VIII R 79/06)
(Quelle: www.lexisnexis.de)
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