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[17.02.2010] Geschmacksmusteranmeldung ab sofort elektronisch

GmbH & Co. KG: persönliche Haftung einer UG (haftungsbeschränkt) firmenrechtlich unzulässig
Gerade bei Existenzgründern ist die neue Rechtsform der UG (haftungsbeschränkt) beliebt. Allerdings kann diese Rechtsform nicht für die persönlich haftende Gesellschaft (Co.) einer GmbH & Co. KG verwandt werden. Dies entschied das Berliner Kammergericht in einem aktuellen Urteil (Az.: I W 244/09).
Ein Unternehmen wollte als GmbH & Co. KG firmieren. Die persönliche Haftung, also die Rolle des persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementärs) der KG, sollte dabei eine UG (haftungsbeschränkt) übernehmen.

Diesem Wunsch widersprachen die Berliner Richter mit folgenden Begründungen: Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital von weniger als fünfundzwanzigtausend Euro gegründet wird, müsse in der Firma zwingend die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen. Das sei bei einer Firmierung als GmbH & Co. KG offensichtlich nicht der Fall. Darüber hinaus darf eine Firma keine Angaben enthalten, die irreführend sind. Dies könne im vorliegenden Fall aber möglich sein, da Geschäftspartner bei einer GmbH & Co. KG regelmäßig davon ausgehen, dass es sich beim persönlich haftenden Gesellschafter um eine "normale" GmbH handelt und nicht um eine UG (haftungsbeschränkt).

Hinweis:
Die Firmierung "UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG" ist hingegen zulässig, da hier sowohl die Bezeichnung "UG (haftungsbeschränkt)" verwandt wird als auch deutlich wird, dass das Haftungskapital der Gesellschaft gering sein kann.

(Quelle: www.lexisnexis.de)