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[29.07.2010] Häusliches Arbeitszimmer wieder leichter absetzbar |
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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 06.07.2010 (Az.: 2 BvL 13/09) die seit 2007 geltende Regelung zur steuerlichen Berücksichtigung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer für verfassungswidrig erklärt. Von der Entscheidung profitieren auch Selbstständige. So können all diejenigen ihr Heimbüro wieder steuerlich absetzen, deren Haupttätigkeit nicht zu Hause liegt, z. B. selbstständige Handelsvertreter, Dozenten oder Musiker.
Geklagt hatte ein angestellter Hauptschullehrer, der die Kosten für sein ausschließlich beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen wollte. Da er von seinem Schulträger keinen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt bekam, musste er die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts zu Hause durchführen. Mit Verweis auf die derzeit gültige Rechtslage verweigerte das Finanzamt allerdings die steuerliche Berücksichtigung des häuslichen Arbeitszimmers. Gegen die Nichtberücksichtigung ging der Lehrer gerichtlich vor.
Das Bundesverfassungsgericht hält die derzeitige Regelung für verfassungswidrig. Nach Ansicht der Richter verstoße diese gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dann steuerlich nicht berücksichtigt werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ist ein Arbeitsplatz allerdings anderweitig verfügbar, ist eine steuerliche Nichtberücksichtigung rechtmäßig, und zwar auch dann, wenn ein ausschließlich betrieblich oder beruflich verwendetes häusliches Arbeitszimmer zu mehr als 50 Prozent der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit genutzt wird. Im vorliegenden Fall nutzte der Lehrer sein Heimbüro täglich zwei Stunden und konnte belegen, dass ihm kein anderer Arbeitsplatz vom Arbeitgeber zur Verfügung stand. Folglich müssen die Kosten dafür nachträglich berücksichtigt werden, entschieden die Richter abschließend.
Hinweis: Aufgrund der jetzt getroffenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber angehalten, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend zum 01.01.2007 durch eine Neufassung der gesetzlichen Regelung zu beseitigen. In den Fällen der größtenteils vorläufig ergangenen Steuerbescheide 2008 und 2009 soll die anstehende rückwirkende Gesetzesänderung automatisch angewendet werden, sofern die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in den Einkommensteuererklärungen angesetzt worden sind. Steuerbescheide ab 2007 werden nur dann geändert, wenn man rechtzeitig Einspruch eingelegt oder bislang nur unter Vorbehalt gezahlt hat.
(Quelle: www.startothek.de, Beitrag Nr. 185129)
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