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Gesetzl. Informationen

[13.10.2010] Schaufensterware unterliegt der Preisauszeichnungspflicht

Wer seine Produkte im Schaufenster ausstellt, muss diese zwingend mit einem Preis auszeichnen. Dies gilt nach einem kürzlich veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 1 BvR 476/10) unabhängig davon, wie teuer bzw. exklusiv die Ware ist. Eine Ausnahmeregelung gelte einzig und allein für Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten.

Aus Angst vor Diebstählen verzichtete ein Schmuckhändler auf die Preisauszeichnung einiger im Schaufenster ausgestellter exklusiver Schmuckstücke. Preisschilder im fünfstelligen Bereich würden Diebe geradezu anlocken, so die Argumentation des Händlers. Eine Verbraucherschutzorganisation mahnte den Händler dennoch ab, da Schmuckstücke nicht unter die Ausnahmeregelung für Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten der Preisangaben-Verordnung (PAngV) fallen. Auch die vom Händler daraufhin angerufenen Gerichte sahen dies ebenso. In seinem Streben nach Gerechtigkeit ging der Schmuckhändler nunmehr bis vor das Bundesverfassungsgericht. Seiner Ansicht nach müssen auch wertvolle Schmuckstücke nach dem Gleichheitssatz des Art. 3 Grundgesetz unter die Ausnahmeregelung fallen. Ware von solcher Exklusivität sei schon begrifflich mit Kunstgegenständen gleichzusetzen.

Dem widersprachen die Bundesverfassungsrichter und nahmen die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Entgegen der Auffassung des Händlers weise der Vergleich zwischen Kunst-/Antiquitätenhandel und dem Handel mit Schmuckstücken gewichtige Unterschiede auf. So hänge der Wert von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten stark von subjektiven Faktoren ab, während der Preis von serienmäßig hergestellten Schmuckstücken jeweils nach dem Materialwert vom Hersteller festgelegt werde. Entsprechend anders falle auch der Kundenkreis aus. Auf der einen Seite gut informierte Liebhaber, auf der anderen Seite Kundschaft mit entsprechender Kaufkraft. Die Richter konnten insofern keine Ungleichbehandlung feststellen und hielten die Ausnahmeregelung weiterhin für verfassungsgemäß.

Hinweis: Die Preisauszeichnungspflicht gilt gem. § 4 PAngV nicht nur für Schaufenster sondern für alle sichtbar ausgellten Ware und solche, die vom Verbraucher unmittelbar entnommen werden können. Somit müssen also auch Waren in Schaukästen und auf Verkaufsständen mit einem Preis ausgezeichnet werden. Gleiches gilt im Übrigen auch für online angebotene Ware, Katalogware oder Ware in Musterbüchern etc.

(Quelle: www.startothek.de, Beitrag Nr. 188647)