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Gesetzl. Informationen

[13.10.2010] Stellenanzeigen stets dem AGG

Existenzgründer, die für ihr neues Unternehmen Mitarbeiter suchen, sollten beim Verfassen der Stellenanzeigen stets die Vorschriften des Antidiskriminierungsgesetzes (AGG) im Blick haben. Ein Verstoß gegen das AGG könnte dem Gründer nämlich teuer zu stehen kommen, wie ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 8 AZR 530/09) zeigt. Stein des Anstoßes war hier die Suche nach einem "jungen" Bewerber.

Eine juristische Fachzeitschrift suchte für ihre Rechtsabteilung per Stellenanzeige "junge, engagierte Volljuristinnen/-juristen". Ein 49-jähriger Volljurist bewarb sich auf die Stelle, welche aber letztendlich an eine 33-jährige Mitbewerberin vergeben wurde. Da der Volljurist allerdings noch nicht einmal zum Bewerbungsgespräch eingeladen wurde, sah er sich wegen seines Alters unzulässig benachteiligt. Deshalb forderte er von der Fachzeitschrift Entschädigung (25.000 Euro) und Schadenersatz (ein Jahresgehalt) wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des AGG.

Die Richter am Bundesarbeitsgericht (BAG) gaben dem 49-jährigen nur teilweise Recht und sprachen ihm lediglich eine Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts zu. Die darüber hinausgehenden Forderungen wurden als überzogen und nicht haltbar abgewiesen. Das Gericht begründete seine Entscheidung zunächst damit, dass Stellenanzeigen nach den Regelungen des AGG grundsätzlich "altersneutral" auszuschreiben seien. Ein Rechtfertigungsgrund für die Altersvorgabe gem. § 10 AGG habe nicht vorgelegen, so dass die Stellenanzeige als Indiz dafür gewertet wurde, dass der Volljurist wegen seines Alters nicht eingestellt worden sei. Da er aber nicht ausreichend darlegen konnte, dass er bei diskriminierungsfreier Bewerberauswahl tatsächlich eingestellt worden wäre, sprachen die BAG-Richter dem 49-jährigen neben dem Entschädigungsanspruch keinen Schadenersatz mehr zu.

Ganz anders der Fall einer ..., die ebenfalls wegen Altersdiskriminierung klagte. Sie konnte allerdings eine ganz andere Entschädigungs- bzw. Schadenersatzsumme erstreiten, da die Beweislage eine völlig andere war. Der potenzielle Arbeitgeber hatte nämlich die Bewerbungsunterlagen nebst einem internen Vermerk an die ... zurückgesandt. Auf dem Zettel stand "zu alt. Jahrgang 61.".

(Quelle: www.startothek.de, Beitrag Nr. 188857)